Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses einer Vermittlungsprovision
Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses einer Vermittlungsprovision
Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses einer Vermittlungsprovision
Am 15. Februar 2016 schloss die Beschwerdeführer zusammen mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft eine Vereinbarung über eine Vermittlungsprovision ab. Gegenpartei dieser Vereinbarung waren vier luxemburgische Gesellschaften sowie zwei natürliche Personen. Die schriftliche Vereinbarung verweist auf eine Einigung im September 2015. Gemäss der Vereinbarung erhalten die Beschwerdeführer eine Vermittlungsprovision von 1%, sofern der designierte Käufer das Immobilienportfolio erwirbt. Die Kaufverträge für den Verkauf des Immobilienportfolios wurden im Oktober 2015 unterzeichnet, der Vollzug erfolgte am 15. Februar 2016.
Das KStA ZH rechnete in der Steuerperiode 2016 die Vermittlungsprovision dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer hinzu (vgl. A). Das StRGr ZH bestätigte die Aufrechnung, allerdings unter Berücksichtigung einer AHV-Rückstellung (vgl. B).
Das BGr hielt fest, dass Einkommen gemäss dem Zuflussprinzip nur dann steuerbar ist, wenn es zugeflossen, d.h. realisiert wurde. Das Zuflussprinzip ist im Gesetz nicht explizit geregelt, ergibt sich aber aus der Gesetzesauslegung sowie der Rechtsprechung.
Eine Forderung gilt erst in dem Zeitpunkt als...
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