Zurechnung von Beratungshonorar einer juristischen Person zu ihrem selbständig erwerbstätigen Aktionär
Zurechnung von Beratungshonorar einer juristischen Person zu ihrem selbständig erwerbstätigen Aktionär
Zurechnung von Beratungshonorar einer juristischen Person zu ihrem selbständig erwerbstätigen Aktionär
Der in D. (SG) wohnhafte A. war 2013 selbständig als Rechtsanwalt erwerbstätig. Ausserdem war er Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der B. S.A. mit Sitz in E. (SG). Bei der B. S.A. ging 2013 eine Zahlung der C. Investment Holding AG von Fr. 300'000.- ein, welche die B. S.A. als Erlös aus Arbeiten verbuchte. Im gleichen Geschäftsjahr reduzierte die B. S.A. eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Alleinaktionär von Fr. 374'502.- (Bilanz per 31. Dezember 2012) um Fr. 289'031.- auf Fr. 85'471.- (Bilanz per 31. Dezember 2013), indem sie Teilbeträge der von der C. AG erhaltenen Zahlung von Fr. 300'000.- an ihn weiterleitete; insgesamt flossen A. von der B. S.A. - unter Einschluss der Darlehensrückführung - Fr. 299'941.40 zu.
Das KStA SG rechnete den Betrag von Fr. 300'000.- sowohl in der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 als auch in jener betreffend die direkte Bundessteuer 2013 von A., beide vom 14. März 2017, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Honorarertrag aus anwaltlicher Tätigkeit) auf.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von der gemäss Buchhaltung der B. S.A. dokumentierten Behandlung des Betrags von Fr. 300'000.--...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.