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Einlageentsteuerung

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Einlageentsteuerung

Die Steuerpflichtige deklarierte in der Abrechnungsperiode des 2. Quartals 2019 Vorsteuern in der Höhe von über CHF 70’000. Die ESTV forderte die Steuerpflichtige auf, sämtliche Rechnungskopien in Bezug auf die deklarierte Bezugsteuer und weitere Unterlagen einzureichen. Die ESTV stellte dann fest, dass die Steuerpflichtige die deklarierte Bezugsteuer vollumfänglich als Vorsteuer geltend machte, obschon die bezogenen Leistungen mehrwertsteuerlich per Beginn der Steuerpflicht am 1. April 2019 teilweise resp. vollumfänglich als verbraucht gelten müssten. Das BVGr wies die Beschwerde in seinem Urteil vom 27. Dezember 2022 ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht erwiesen sei, dass die von den Beratern fakturierten Erfolgshonorare tatsächlich auf Arbeit beruhten, die nach dem Stichtag geleistet worden seien. Zudem scheitere die Einlageentsteuerung daran, dass die vor dem Stichtag bezogenen Dienstleistungen als vollständig konsumiert zu gelten hätten. 

Das BGr erläutert in seinem Urteil, dass es Sache der Steuerpflichtigen gewesen wäre aufzuzeigen, dass und weshalb es verfassungsrechtlich unhaltbar sei, von einer "gleichmässig über den...

iusNet StR 27.02.2024

 

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