Leistungen zwischen eng verbundenen Personen
Leistungen zwischen eng verbundenen Personen
Leistungen zwischen eng verbundenen Personen
Die A GmbH betreibt ein Architekturbüro und handelt durch ihre beiden Gesellschafter B und C. Die D GmbH (mit einzigem Geschäftsführer B) wie auch die E GmbH (mit einzigem Geschäftsführer C) erbringen Dienstleistungen im Immobilienbereich. Die drei Gesellschaften sind mehrwertsteuerlich registriert und verwenden alle die Saldosteuersatzmethode.
Am 11. September 2017 führte die ESTV bei der A GmbH eine Kontrolle durch und setzte eine Steuerforderung für die Steuerperioden 2012-2015 fest. Die ESTV begründete ihre Nachforderung mit nicht verbuchten und nicht versteuerten Leistungen der A GmbH an die beiden eng verbundenen D GmbH und E GmbH. Die A GmbH beantragte eine Reduktion der Nachforderung und verlangte eine einlässlich begründete Verfügung. Sie brachte vor, sie habe weder der D GmbH noch der E GmbH Leistungen erbracht.
Die ESTV erliess eine einlässlich begründete Verfügung und führte aus, dass die D GmbH und die E GmbH ohne Personal und Mobilien ihre Geschäftstätigkeiten nicht erbringen könnten. Die A GmbH würde Leistungen an die zwei eng verbundenen Gesellschaften erbringen. Sie berechnete den für eng verbundene Personen anwendbaren Drittpreis auf den von der...
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