Ungenügende Darlegung von Revisionsgründen
Ungenügende Darlegung von Revisionsgründen
Ungenügende Darlegung von Revisionsgründen
Das Bundesgericht trat am 11. Juli 2018 auf eine Beschwerde nicht ein (2C_529/2018), da sich die eingereichte Beschwerde zu einer Vielzahl von Fragen äusserte, die zum Streitgegenstand keinen Bezug haben, aber zur einzig streitigen Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig war, keinerlei Rüge enthielt. Beim Bundesgericht erhobene Beschwerden müssen eine sachbezogene Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Verletzung kantonalen Rechts einer besonderen Rügepflicht unterliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Keine der Rügen entspreche diesen Anforderungen.
Der Rechtsvertreter gelangte am 2. August 2018 erneut an das Bundesgericht und verlangte eine Revision. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht kommt allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf tritt das Bundesgericht aber nur ein, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121–123 BGG) geltend macht und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.