Misslungener Nachweis eines Treuhand- und Kommissionsgeschäfts
Misslungener Nachweis eines Treuhand- und Kommissionsgeschäfts
Misslungener Nachweis eines Treuhand- und Kommissionsgeschäfts
Die Dienstleistungsgesellschaft A wurde zu 95% vom Russen B gehalten, der in Moskau wohnte. 5% hielt der in der Schweiz wohnhafte C. Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer und führten Einzelunterschrift. Die A bezweckte in der Hauptsache den Export von Industrieanlagen nach Russland. Mit Liquidationsbeschluss wurde C als Liquidator eingesetzt.
Die ESTV kündigte 2014 eine Buchprüfung vor Ort für die Geschäftsjahre 2008/09 bis 2012/13 an. C stellte der ESTV Unterlagen zu und teilte mit, dass er aufgrund eines Datenverlusts einige Verträge und Rechnungen verloren habe.
Die ESTV verlangte sechs Eingangsrechnungen sowie die dazugehörigen Verträge und Belastungsanzeigen. Zudem wollte sie wissen, ob die Anteile an A treuhänderisch gehalten worden seien und wer der wirtschaftliche Berechtigte sei.
Nach der Buchprüfung teilte die ESTV A mit, dass keine handelsübliche Marge auf dem Handelsgeschäft erwirtschaftet worden sei. Obwohl A ein Eigengeschäft betrieben habe, hätten die ausländischen Lieferanten mittels übersetzter Rechnungen A wie eine eigene Gesellschaft benutzen können und diese somit fortlaufend faktisch liquidiert. Auf dem Liquidationsüberschuss von...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.