Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer
Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer
Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer
A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2015 ein. Das KStA ZH schätzte sie deshalb am 16. März 2018 nach pflichtgemässem Ermessen ein. Den Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahr 2015) setzte es auf CHF 0.- fest.
A erhob Einsprache, allerdings ohne jegliche Begründung, Belege oder sonstige Begleitunterlagen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom StRGr ZH abgewiesen. Allerdings hat es das StRGr ZH versäumte, auch über die Verrechnungssteuer zu entscheiden. Das BGr wies eine entsprechende Beschwerde bezüglich der Verrechnungsteuer ab, da noch kein Entscheid des StRGr ZH vorliege. Das StRGr ZH wies darauf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab.
Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 Abs. 1 VStG). Die Verwirkung tritt nach Art. 23 Abs. 2 VStG nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig...
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