Steuerbefreiung einer Privatschule aufgrund einer gemeinnützigen Tätigkeit?
Steuerbefreiung einer Privatschule aufgrund einer gemeinnützigen Tätigkeit?
Steuerbefreiung einer Privatschule aufgrund einer gemeinnützigen Tätigkeit?
Die Beschwerdeführerin – ein Verein als Betreiberin einer Privatschule – war seit dem Jahr 1990 aufgrund einer gemeinnützigen Tätigkeit von den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer gewinnsteuerbefreit. Am 10. Januar 2018 hob die KStV BE die Steuerbefreiung rückwirkend per 31. Juli 2017 auf, da der Verein marktübliche Schulgelder erhebe (vgl. A.). Der Rekurs gegen diesen Entscheid hiess die Steuerrekurskommission des Kt BE gut und bestätigte die Steuerbefreiung. Die Beschwerde der KStV BE wurde hingegen durch das VWGr gutgeheissen und der Einspracheentscheid bestätigt (vgl. B.).
Das BGr beurteilt, ob das Verwaltungsgericht des Kantons BE als Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem es die Gemeinnützigkeit der Privatschule verneint (E. 3.1.).
Nach Art. 56 lit. g DBG und Art. 83 Abs. 1 lit. g StG BE sind gemeinnützige juristische Personen von der Steuer befreit, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen. Unternehmerische Zwecke sind im Grundsatz nicht gemeinnützig (E. 4.1.).
Eine Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt und uneigennützig erfolgt. In der...
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