Wird mittels Einkauf in die 2. Säule eine Überbrückungsrente bis zum ordentlichen AHV- Rentenalter finanziert, ist fraglich, ob der Einkauf steuerlich abzugsfähig bzw. ein Kapitalbezug aus der 2. Säule innerhalb der 3-Jahresfrist von Art. 79b BVG nach dem Einkauf schädlich ist.
Das Bundesgericht prüft, ob die Kapitalleistung eines Arbeitsnehmers, die dieser paritätisch mit dem Arbeitgeber tätigt, um eine Überbrückungsrente zu finanzieren, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 79b BVG fällt.