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Überbrückungsleistungen der 2. Säule

Überbrückungsleistungen der 2. Säule

Kommentierung
Direkte Steuern

1. Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) angeschlossen. Aufgrund einer Übergangsregelung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vorzeitig pensionieren zu lassen und gleichzeitig eine Überbrückungsrente durch einen Einkauf in die 2. Säule zu finanzieren. Entsprechend leistete er am 29. Mai 2015 aus eigenen Mitteln eine einmalige Zahlung von rund CHF 62'000. Der Arbeitgeber leistete dieselbe Summe. Ab dem 1. Juli 2015 erhielt der Steuerpflichtige eine Überbrückungsrente von CHF 2'350 pro Monat. Infolge seines vorzeitigen Ruhestandes liess er sich am 3. Juli 2015 das gesamte Vorsorgeguthaben von rund CHF 1.4 Mio. ausbezahlen, welches als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert wurde. In der Steuererklärung 2015 brachte der Steuerpflichtige den Einkauf von CHF 62'000 sodann zum Abzug. Die Veranlagungsbehörde sowie die kantonalen Gerichtsinstanzen verweigerten den Abzug mit der Begründung, dass die 3-jährige Sperrfrist gemäss Art 79b BVG nicht eingehalten wurde.

Während die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung des Abzuges damit begründete, dass jeder Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren seit dem Einkauf als missbräuchlich zu gelten habe, bringt der Steuerpflichtige vor, dass die Einzahlung einzig dazu diente, eine Überbrückungsrente zu finanzieren, um die fehlende AHV-Rente zwischen Frühpensionierung und ordentlichem AHV-Alter zu ersetzen, was einer echten Verbesserung des Vorsorgeschutzes gleichkommt und nicht eine missbräuchliche Verschiebung in die 2. Säule darstelle. Es fehlt an einer Verknüpfung zwischen Einkauf und Kapitalbezug, wie dies der Wortlaut von Art. 79b BVG verlange (E. 3.2 bzw. E. 3.3.2).

2. Erwägungen

Das BGr prüft vorab, ob die Kapitalleistung eines Arbeitsnehmers, die dieser paritätisch mit dem Arbeitgeber tätigt, um eine Überbrückungsrente zu finanzieren, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 79b BVG fällt. Diese Frage wurde durch das BGr noch nie geklärt.

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iusNet StR 28.03.2022

 

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