Wird mittels Einkauf in die 2. Säule eine Überbrückungsrente bis zum ordentlichen AHV- Rentenalter finanziert, ist fraglich, ob der Einkauf steuerlich abzugsfähig bzw. ein Kapitalbezug aus der 2. Säule innerhalb der 3-Jahresfrist von Art. 79b BVG nach dem Einkauf schädlich ist.
Das Bundesgericht prüft, ob die Kapitalleistung eines Arbeitsnehmers, die dieser paritätisch mit dem Arbeitgeber tätigt, um eine Überbrückungsrente zu finanzieren, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 79b BVG fällt.
Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Die Steuerbehörde darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die offensichtlich sind.