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Einkauf in Pensionskasse – Nachsteuerverfahren infolge Falschdeklaration

Einkauf in Pensionskasse – Nachsteuerverfahren infolge Falschdeklaration

Kommentierung
Direkte Steuern

Einkauf in Pensionskasse – Nachsteuerverfahren infolge Falschdeklaration

I. Sachverhalt

A.A. und B.A. reichten am 4. Januar 2016 ihre Steuererklärung 2014 ein, in welcher sie einen Einkauf in die Pensionskasse von CHF 440'000.- steuermindernd geltend machten. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse eine Kapitalabfindung von CHF 669'200.- aus, welche am 6. Oktober 2015 gesondert veranlagt wurde. Am 21. Dezember 2016 reichten die Eheleute A die Steuererklärung 2015 ein und deklarierten darin die ausgerichtete Kapitalleistung. Am 22. Juni 2017 wurden die Eheleute A unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die Pensionskasse für die Steuerperiode 2014 veranlagt.

Am 13. April 2018 berichtigte das KStA ZH den Veranlagungsentscheid für 2014 und widerrief den Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse, weil gegen die dreijährige Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG verstossen worden sei. Zudem eröffnete es ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurden den Eheleuten A Nachsteuern auferlegt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Das VGr ZH begründete wie folgt: Die Sperrfrist sei unbestrittenermassen verletzt worden; streitig sei, ob die ausbezahlte Kapitalleistung eine neue Tatsache darstelle, was es bejahte; die Ehegatten A könnten aus dem Umstand, dass sie die Kapitalleistung in der Steuererklärung 2015 deklariert haben, nichts für die Steuerperiode 2014 ableiten.

Am 19. Oktober 2020 reichten die Eheleute A Beschwerde beim Bundesgericht ein und brachten vor, sie seien ihrer Deklarationspflicht nachgekommen. Das KStA ZH hätte Nachforschungen betreffend den Einkauf in die Pensionskasse anstellen müssen, eine neue Tatsache liege nicht vor.

II. Erwägungen

Grundsätzlich müssen neue Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem...

iusNet StR 26.10.2021

 

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