Eine Überbrückungsrente ist etwas anderes als die Beiträge, welche der Steuerpflichtige und der Arbeitgeber in die 2. Säule leisten. Vorliegend hat der Einkauf in die 2. Säule zur Finanzierung einer Überbrückungsrente keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgekapitals, entsprechend kann der Einkauf auch nicht steuerlich privilegiert in Kapitalform bezogen werden. Im Gegenteil, mit dem Einkauf wird eine Leistung finanziert, welche ausschliesslich als Rente bezogen werden kann und ordentlich besteuert wird.