Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge bei einer steuerneutralen Spaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei kommt das Verwaltungsgericht Zürich zum Schluss, dass die Vorinstanz für die Bestimmung der zu übertragenden Vorjahresverluste zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vornahm, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren sowie insbesondere keine Unterlagen von der übertragenden Gesellschaft angefordert wurden.