Zahlt der Kindsvater Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht an die Mutter, sondern auf ein gemeinsames Konto, auf welches beide Elternteile Zugriff haben, handelt es sich nach Auffassung des BGr nicht um abzugsfähige Unterhaltsbeiträge. Da der Vater nicht nachweisen konnte, dass er einen überwiegenden Beitrag an den Unterhalt der Kinder leistet, wird ihm die Anwendung des Verheiratetentarifes verwehrt.