Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich prüft, ob ein Darlehen von einer GmbH an seinen Mehrheitsgesellschafter als simuliert zu qualifizieren ist. Für dieses Darlehen anerkannte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kantonalen Steueramt Zürich eine Rückzahlungsvereinbarung, weshalb das Steueramt auf eine steuerliche Korrektur zunächst verzichtete. Streitig war neben dem Verstoss gegen die Rückzahlungsvereinbarung insbesondere, ob ein Rückzahlungswille bestand. Das Steuerrekursgericht hält fest, dass alleine aus der Verletzung der Rückzahlungsvereinbarung nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers bzw. auf ein nachträglich simuliertes Darlehen geschlossen werden kann.