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Wann gilt ein Darlehen an eine nahestehende Person als simuliert?

Wann gilt ein Darlehen an eine nahestehende Person als simuliert?

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Direkte Steuern

Wann gilt ein Darlehen an eine nahestehende Person als simuliert?

Im Jahr 2012 nahm der Beschwerdeführer ein Darlehen i.H.v. CHF 474'000 bei einer von ihm zu 75% gehaltenen GmbH auf. In den Folgejahren verzichtete das KStA ZH auf eine steuerliche Korrektur des Darlehens, dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass in der Zukunft bestimmte Kriterien eingehalten werden. Diese Kriterien wurden im Jahr 2015 in einer Rückzahlungsvereinbarung festgehalten. Im Jahr 2021 verkaufte der Beschwerdeführer seine Anteile an der GmbH. Dabei übernahm die Käuferin das Darlehen im Umfang von CHF 510'000.

Für die Steuerperiode 2018 machte das KStA ZH im Jahr 2022 geltend, dass die Rückzahlungsvereinbarung nicht mehr eingehalten sei und qualifizierte das Darlehen als simuliert, dies mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. ein simuliertes Darlehen liegt insbesondere vor, wenn eine Gesellschaft einer nahestehenden Person ohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt – dies im Wissen, dass die Rückzahlung nicht erfolgen könnte. Als Kriterien für eine Simulation fallen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung in Betracht (E. 1. b)):

  • Höhe der Darlehenssumme im
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iusNet StR 24.04.2024

 

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