Reicht der ersuchende Staat ein Amtshilfeersuchen ein, bevor die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode abgelaufen ist, ohne dass das Gesuch eine Begründung dafür enthält, weshalb dadurch das Subsidiaritätsprinzip eingehalten sein soll, ist die Amtshilfe zu verweigern.