Verweigerung der Steueramtshilfe wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Verweigerung der Steueramtshilfe wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Verweigerung der Steueramtshilfe wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
Die Swedish Tax Agency (STA) richtete ein Amtshilfegesuch betreffend A an die Schweiz für die Steuerperioden 2013 bis 2018. Die STA verdächtigte den Betroffenen, während den genannten Perioden in Schweden ansässig gewesen zu sein, ohne dort aber seine gesamten (auch ausserhalb des Landes) realisierten Einkünfte deklariert zu haben. Die STA gab an, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden. Dagegen machte A geltend, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für 2018 im Zeitpunkt des Amtshilfegesuchs sei noch nicht verstrichen gewesen.
Die ESTV gewährte der STA mit Schlussverfügung vom 9. August 2019 Amtshilfe für die Perioden 2013 - 2018 und Vermögenswerte von A bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der STA und nahm an, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden ist.
Die von A dagegen erhobene Beschwerde hat das BVGr mit Urteil vom 17. August 2020 teilweise gutgeheissen. Es hat die ESTV angewiesen, sämtliche Hinweise auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung zu schwärzen und für alle das Steuerjahr 2018 betreffenden Informationen keine Amtshilfe zu leisten. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen...
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