Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person ist nicht frei wählbar. Auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt kommt es nicht an. Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthaltes vor.