Mangels einer bundesrechtlichen Regelung zur Bewertung von im Ausland liegendem Immobilienvermögen sind die auf inländische Objekte anwendbaren Bewertungsregeln heranzuziehen.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen, die Drittpersonen zur geschäftlichen Nutzung vermietet werden, können nur die effektiven Liegenschaftenunterhaltskosten in Abzug gebracht werden.