Ein selbständig erwerbender Tennislehrer erwarb eine hälftige Beteiligung an einer Gesellschaft, welche er in beträchtlichem Umfang fremdfinanzierte. Das BGr bestätigt, dass diese Investition in starkem Zusammenhang mit seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit stand, die gesamthaft selbst nach dem Beteiligungskauf und dem Regimewechsel weiterhin als solche zu qualifizieren war.