Erwerb einer Beteiligung wird als Geschäftsvermögen qualifiziert
Erwerb einer Beteiligung wird als Geschäftsvermögen qualifiziert
Erwerb einer Beteiligung wird als Geschäftsvermögen qualifiziert
Im August 1999 erwarben die Ehegatten A und ein zweiter Käufer zusammen eine Beteiligung von je 50 % an der D AG mit Sitz im Kt ZH zum Preis von total CHF 570'000.-. Die GV der Gesellschaft beschloss am 14. Januar 2000 eine Kapitalerhöhung um CHF 562'000.-. Jeder der beiden übernahm die Hälfte der neuen Aktien.
In den Steuererklärungen 2001 bis 2014 deklarierten die Eheleute A Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Gatten als Tennislehrer. Den Steuererklärungen lag jeweils eine Erfolgsrechnung bei, in der die mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen pauschaliert wurden.
Am 8. Januar 2014 veräusserte A seine Aktien der D AG für CHF 5'820'000.- an die E AG.
Der Steuerkommissär erfasste den Gewinn aus dieser Veräusserung als steuerbares Einkommen.
Nach erfolglos gebliebenen Einsprachen und Rechtsmitteln auf kantonaler Ebene haben die Ehegatten A Beschwerde beim BGr eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des VGr ZH aufzuheben und das Einkommen ohne den Gewinn aus der Aktienveräusserung festzusetzen.
Das BGr hält vorab fest, dass der Gewinn aus der Veräusserung der 50%-igen Beteiligung von A an der D AG (nur) dann...
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