Keine Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung
Keine Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung
Keine Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung
Die Eheleute A reichten trotz Mahnungen keine Steuererklärung 2010 ein, woraufhin das KStA ZH eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erlassen hat und sich dabei auf die Veranlagungen des Kt ZG für die Steuerperioden 2006 bis 2008 abstützte. Diesbezüglich setzte es das steuerbare Einkommen auf CHF 500'000.-- (satzbestimmend CHF 1'000'000.--) und das steuerbare Vermögen auf CHF 20'000'000.-- (ebenfalls satzbestimmend) fest. Die entsprechenden, am 4. Juni 2012 versandten Dokumente, wurden an das KStA ZH retourniert, da sie von den Eheleuten A nicht abgeholt wurden. Auf die gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungentscheid erhobene Einsprache trat das KStA ZH wegen verspäteter Eingabe nicht ein. Nachdem das von den Eheleuten A eingereichte Revisionsbegehren abgewiesen wurde, haben sie um Feststellung der Nichtigkeit der genannten Veranlagungsverfügung bzw. des erwähnten Einschätzungsentscheides ersucht. Das KStA ZH lehnte auch dieses Ersuchen ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
Auch das BGr weist die Beschwerde ab und erwägt dabei, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (nur) nichtig ist, wenn...
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