Das Bundesgericht prüft, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu Recht bestätigt hat, dass das Steueramt des Kantons Zürich befugt war, dem Beschwerdeführer den hälftigen Kinderabzug sowie einen Abzug für die Krankenversicherungsprämien der beiden Kinder zu verweigern. Der Steuerpflichtige war getrennt und zahlte den beiden Kindern Unterhaltsbeiträge.