Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Stiftung, verfügt über einen unternehmerischen Bereich und ist daher der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt. Umstritten war hingegen, ob sie neben diesem unternehmerischen auch einen nicht unternehmerischen Bereich unterhält, so dass der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Das BVGr hält fest, dass die Stiftung ihre Leistungen im karitativen Bereich ohne Gegenleistung erbringt. Entsprechend sind die geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren.