Die KStV GL erliess Steuerrulings, welche nach Ansicht der ESTV dem DBG widersprechen und damit für die noch nicht veranlagten Steuerperioden ab dem Jahr 2009 nicht zu beachten sind. Für den angerufenen Vertrauensschutz ist insbesondere Voraussetzung, dass die Unrichtigkeit der Schreiben für die Rechtsvertreter der Pflichtigen nicht offensichtlich erkennbar war.