Das Bundesgericht stellt fest, dass die Schenkung im Verhältnis des Konkubinatspartners an die Steuerpflichtige zu prüfen ist. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Schenkungsabsicht im langjährigen Konkubinat vorliegend zu vermuten ist, werden geschützt. Nachträglich erstellte Vertragsdokumente, welche eine Rückzahlungspflicht festhalten, können die Schenkungsabsicht im Schenkungszeitpunkt nicht widerlegen. Zumal die Forderungen in den Steuererklärungen nicht aufgeführt wurden.