Handänderungssteuer infolge Fondsleitungswechsel
Handänderungssteuer infolge Fondsleitungswechsel
Handänderungssteuer infolge Fondsleitungswechsel
Die Beschwerdeführerin ist eine unabhängige Schweizer Fondsleitung. Der B. Fund ist ein vertraglicher Anlagefonds, der als Immobilienfonds gemäss Art. 58 KAG ausgestaltet ist und bis Ende November 2021 von E. AG geleitet wurde. Durch Übertragungsvertrag übernahm die Beschwerdeführerin die Leitung des Fonds von der E. AG. Sie wurde am 1. Dezember 2021 als Eigentümerin von 15 im Kanton Freiburg gelegenen Grundstücken, unter Anmerkung der Fondszugehörigkeit, im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt erhob daraufhin eine HäSt. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Die Finanzdirektion FR wies die Einsprache ab. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Kantonsgericht FR, die ebenfalls abgewiesen wurde. Die Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Die Beschwerdeführerin erhebt im Wesentlichen vier Rügen.
Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen die derogative Kraft des Bundesrechts geltend, da die Erhebung der HäSt den Wechsel der Fondsleitung und damit den Anlegerschutz nach KAG respektive FINIG vereitle.
Das BGr erinnert zunächst daran, dass die Vereinbarkeit der Erhebung der HäSt mit...
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