Bei einer Verlegung des Wohnsitzes vom Kt ZH in den Kt LU stellte die Vorinstanz fest, die natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Hauptsteuerdomizils sei entkräftet sei. Infolge unhaltbarer Beweiswürdigung stellt sich das als offensichtlich unrichtig heraus. Die Vorinstanz hat es unterlassen zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil effektiv verlegt wurde.