Das Bundesgericht hat zu beurteilen, ob nicht wieder einbringliche Darlehen, die an verbundene Personen gewährt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren und ob die buchmässige Aufwertung von Liegenschaften im Rahmen einer finanziellen Sanierung dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen ist.