Steuerimplikationen von nicht einbringliche Darlehen und buchmässige Aufwertung von Liegenschaften
Steuerimplikationen von nicht einbringliche Darlehen und buchmässige Aufwertung von Liegenschaften
Steuerimplikationen von nicht einbringliche Darlehen und buchmässige Aufwertung von Liegenschaften
Die A GmbH als Beschwerdeführerin deklarierte für die Steuerperioden 2015 bis 2017 wesentliche Verluste. Die Kantonale Steuerkommission SH rechnete jedoch dem steuerbaren Ergebnis verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit nicht wieder einbringlichen Darlehen, die an verbundene Personen gewährt wurden, sowie eine Aufwertungsreserve für Liegenschaften hinzu (vgl. A.). Die Vorinstanzen lehnten den Rekurs bzw. die Beschwerde ab (vgl. B.).
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der handelsrechtliche Reingewinn. Dazu sind neben offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte auch der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge, inkl. Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne hinzuzurechnen (E. 4.1.).
Die Vorinstanz qualifizierte die nicht wieder einbringlichen Darlehen als nicht geschäftsmässige begründete Zuwendung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung. Vor dem BGr brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Qualifikation als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde. Dabei stützte das BGr die Ansicht der Vorinstanz, die die geschäftsmässige Begründetheit lediglich aus Sicht der...
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