Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ergibt sich weder ein Gebot, zunächst die Gesellschaft und erst danach den Beteiligten zu veranlagen, noch folgt daraus automatisch das Gebot einer Anpassung der zuerst getroffenen Veranlagung, wenn im zweitveranlagenden Kanton (der Gesellschaft oder des Beteiligten) eine abweichende Beurteilung resultiert.