Das BVGr befand über eine Entscheidung der Oberzolldirektion, wonach auf ein von Deutschland in die Schweiz eingeführtes Mietfahrzeug nachträglich Einfuhrabgaben erhoben wurden. Es äusserte sich zudem über die Anforderungen an die Beweiskraft von Beweismitteln, die nach dem Ereignis vorgelegt wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die nachträglich vorgelegten Beweismittel die fristgerechte Ausfuhr des Mietfahrzeuges aus der Schweiz nicht beweisen konnten.