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Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

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Direkte Steuern

Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

2C_972/2018

Die B SA bezweckt als Customer-Relationship-Management- und Debt-Collection-Unternehmen die Bereitstellung einer mehrsprachigen Helpline. Sie hatte ihren Hauptsitz in den Jahren 2010 und 2011 in Luxemburg. Im Kt ZH unterhielt sie eine Zweigniederlassung. 

Das selbst entwickelte Knowhow betreffend Aufbau und Betrieb von Call-Centern liess die B SA durch Patente schützen. Die entsprechenden Rechte befinden sich in ihrem Eigentum. Die Betriebsstätte im Kt ZH übernahm die Verwaltung und Verwertung dieser Immaterialgüterrechte. Die Lizenzgebühren, die auf Basis von Franchiseverträgen von den verschiedenen Call-Center-Gruppengesellschaften für die Nutzung der Patente bezahlt worden waren, wurden in der Folge der Betriebsstättebuchhaltung zugewiesen. Gemäss einem Ruling zwischen der B SA und dem KStA ZH wird der steuerbare Gewinn der Betriebsstätte im Kt ZH in Übereinstimmung mit der Regelung für gemischte Gesellschaften von § 74 StG-ZH besteuert. 

Die Gruppengesellschaft C hatte für die Nutzung der Patente Franchisegebühren zu bezahlen. Weil sie ihren Zahlungsverpflichtungen seit 2003 nicht nachgekommen war, kumulierte sich in der Betriebsstättebuchhaltung im Kt ZH ein Guthaben aus Franchisegebühren und Zinsen in der Höhe von insgesamt EUR 18'652'487.-. Dieser Betrag wurde als a.o. Aufwand im Umfang von EUR 14 Mio per 2010 und der Rest per 2011 abgeschrieben. Aufgrund dieses Aufwandes deklarierte die Zweigniederlassung der B SA in den Steuererklärungen 2010 und 2011 Gewinne von je CHF 0.--. 

Das KStA ZH akzeptierte den erwähnten Aufwand nicht und nahm in beiden Steuerperioden eine Aufrechnung in der Höhe des verbuchten Aufwandes vor.

Das StRGr ZH hiess die Beschwerde der B SA gut während das VGr ZH sodann die Beschwerden des Kt ZH und der ESTV gut hiess.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die B SA lediglich eine Betriebsstätte im Kt ZH hatte und damit beschränkt steuerpflichtig war. Streitig ist die Höhe des in der Schweiz steuerbaren Gewinnes (E. 2.2). 

Das BGr hält fest, dass das steuerliche Periodizitätsprinzip der Zulassung verspäteter Abschreibungen grundsätzlich entgegen steht (BGE 137 II 353 E. 6.4.2 ff.). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) bleibt eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung steuerrechtlich nicht unbeachtlich, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist (E. 4.5).

Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die zwischenzeitlich aufgelöste Gruppengesellschaft C ihren Zahlungsverpflichtungen seit 2003 nicht mehr nachgekommen ist; auf Inkassobemühungen verzichtet wurde; und die abgeschriebenen Debitorenforderungen gegen diese Gesellschaft ab dem Jahr 2008 verzinst wurden. Die Forderungen wurden in Abweichung des Franchisevertrags akkumuliert bzw. die Forderungsbeträge jeweils auf das Kontokorrent bei der Betriebsstätte verbucht. Die Gruppengesellschaft C wies zudem bereits im Jahr 2009 ein Minus-Eigenkapital auf und wurde per 2011 saniert.  

Das BGr kommt bei dieser Sachlage zum Schluss, dass nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, dass der B SA bzw. deren Betriebsstätte im Kt ZH schon im Jahr 2009 bekannt war, dass die seit Jahren angehäuften offenen Forderungen gegen die C nicht mehr erfüllt würden und die Insolvenz der Gruppengesellschaft C unabwendbar sein würde. Unter den gegebenen Umständen hätte die B SA schon vor den Steuerperioden 2010 und 2011 Abschreibungen der offenen Forderungen gegen die C vornehmen müssen. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in den Steuerperioden 2010 sowie 2011 war damit nicht gegeben. Die Abschreibungen stehen folglich im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip (E. 9.3).

Diese Würdigung wird nach Auffassung des BGr auch durch die weiteren Vorbringen der B SA nicht umgestossen (E. 10).

Eventualiter fordert die B SA, sämtliche Forderungen gegen Gruppengesellschaften inkl. der in den streitbetroffenen Steuerperioden darauf erhobenen Zinsen seien dem ausländischen "Betriebsteil" bzw. dem Stammhaus zuzuweisen. Zumindest die am 31. Dezember 2010 in den Büchern der Beschwerdeführerin verbliebene Forderung gegen die Gruppengesellschaft C (inkl. Zinsen) in Höhe von EUR 4'652'487.- sei ins Ausland auszuscheiden (E. 11.1).

Die Vorinstanz hatte den Eventualantrag materiell beurteilt und als unbegründet qualifiziert. Aus der Nichtzulassung der Abschreibungen auf den Forderungen gegen C lass sich nicht ableiten, dass sämtliche Erträge aus dem Franchising sowie Zinserträge auf den Forderungen gegenüber anderen Betriebsstätten in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip sowie in Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Drittvergleichsgrundsatzes dem Ausland zuzuweisen wären (E. 10.2). Das BGr weist die Behauptung der B SA, die Vorinstanz habe den gestellten Eventualantrag nicht behandelt, vor diesem Hintergrund ab.

Das BGr stimmt den Ausführungen der Vorinstanz zu, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb nicht entsprechend dem Massgeblichkeitsprinzip auf die unbestrittene Verbuchung dieser Erträge in der Betriebsstättebuchhaltung der Beschwerdeführerin im Kt ZH abgestellt werden soll (E. 10.3).

Die bei der Betriebsstätte im Kt ZH verbuchten Vermögenswerte in Form von Forderungen gegen andere Gruppengesellschaften als der C sind für die Ermittlung des massgebenden Eigenkapitals ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen. Für diese Zuordnung spricht, dass die mit diesen Forderungen in Zusammenhang stehenden Lizenzen in der Betriebsstättebuchhaltung verbucht waren und sie der Tätigkeit der Betriebsstätte dienten sowie zur Erzielung der Lizenzeinnahmen unabdingbar waren Diese Zuordnung steht im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 DBA CH-Lux. Analog zu Art. 7 DBA CH-LUX hat die Vermögensausscheidung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte so zu erfolgen, wie wenn es sich bei der Betriebsstätte um ein vom Stammhaus unabhängiges Unternehmen handeln würde. Der Betriebsstätte ist ein Vermögenswert zuzuordnen, welcher in einem funktionalen Zusammenhang mit der von der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht (E. 11.4.2).

Es erweist sich somit, dass der Eventualantrag bei materieller Würdigung unbegründet ist (E. 11.5).

Hinsichtlich der Staats- und Gemeindegewinnsteuern verweist das BGr auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte.  

Die Beschwerde wird abgewiesen.

iusNet StR 10.02.2020