Gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG informiert die ESTV weitere Personen über das Amtshilfeverfahren, wenn sie aufgrund der Aktenlage davon ausgehen kann, dass diese aufgrund eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerde berechtigt sind. Im vorliegenden Fall profitieren die Beschwerdegegner von zivilrechtlichen Urteilen, die einer bestimmten Bank die Übermittlung von Identifikationsdaten an die Vereinigten Staaten untersagen. Wenn ihre Namen in den im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an die Vereinigten Staaten zu übermittelnden Bankunterlagen auftauchen, dann als "weitere Personen".