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Abzugsfähigkeit von indizierten Krankheits- und Unfallkosten

Abzugsfähigkeit von indizierten Krankheits- und Unfallkosten

Kommentierung
Direkte Steuern

Abzugsfähigkeit von indizierten Krankheits- und Unfallkosten

1. Sachverhalt

Nachdem sich A zweimal an der Hüfte hatte operieren lassen, diese Operationen aber den gewünschten Erfolg nicht gebracht hatten, liess sie sich auf Anraten ihres Hausarztes in der ausserhalb ihres Wohnsitzkantons liegenden Privatklinik B erneut operieren und wurde anschliessend auf der halbprivaten Abteilung untergebracht. Die Behandlung verlief erfolgreich und A konnte danach wieder ohne Krücken gehen. A verfügt über keine Zusatzversicherung (VVG), die Klinik B verfügt über keine Abteilung für Grundversicherte. Der Eingriff verursachte Kosten von CHF 33'892.-, wovon CHF 24'468.- (davon CHF 10'905.-: Arzthonorar, CHF 13'563.-: Privatklinik B).

Der von A als Krankheitskosten in der Steuererklärung deklarierte den Betrag von CHF 24'468.- wurde von der Steuerbehörde AG nicht als abzugsfähig anerkannt, demgegenüber liess das Spezialverwaltungsgericht AG die Kosten zu.

 

2. Erwägungen

Von den steuerbaren Einkünften einer natürlichen Person können nur die im Gesetz abschliessend genannten Abzüge getätigt werden. Zu den genannten sog. allgemeinen Abzügen gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen, soweit er die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen (E. 2.1.2). Das von der ESTV erlassene im KS Nr. 11 vom 31. August 2005, das laut BGr mit dem Wortlaut und dem Geist des Gesetzes übereinstimme, präzisiert den Begriff der abzugsfähigen Krankheitskosten. Darin wird unteranderem festgehalten, dass nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten Aufwendungen, gelten welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob nach Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG auch Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung abziehbar sind, die aufgrund dessen angefallen sind, dass die steuerpflichtige Person...

iusNet StR 24.02.2021

 

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