Der Bereich der Steuererhebung ist kein harmonisierter Bereich, so dass es den Kantonen freisteht, die von ihnen gewünschten Regeln festzulegen. Der KtG GE hat im StG-GE ausdrücklich gewünscht, dass nach der Scheidung oder Trennung eines Paares, falls keine Einigung erzielt wird, die Hälfte der überschüssigen Steuer an beide Ehepartner zurückerstattet wird. Dies gilt nicht für die direkte Bundessteuer.