Für den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft ist die Führung der laufenden Geschäfte massgebend. Nicht entscheidend ist der Ort der VR-Sitzungen, der GV oder der Wohnsitz der Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten ausübt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen verfügt.