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Unterhaltskosten oder wirtschaftlicher Neubau?

Unterhaltskosten oder wirtschaftlicher Neubau?

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Unterhaltskosten oder wirtschaftlicher Neubau?

2C_582/2021

Die Steuerpflichtigen deklarierten in der Steuererklärung 2014 Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt CHF 292'000, wovon CHF 269'000 den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer samt Gartenarbeiten betrafen. Während die KStV TG nur die Hälfte der CHF 269'000 zum Abzug zuliess, reduzierte sie die abziehbaren Unterhaltskosten im Einspracheverfahren auf insgesamt CHF 69'000. Die StRK TG reduzierte die abzugsfähigen Unterhaltskosten auf CHF 20'000 (keine Berücksichtigung der Kosten für den Ersatz des Schwimmbades sowie der Stützmauer und Gartenarbeiten). Das VGr wies die Beschwerde ab.

Steuerlich können diejenigen Unterhaltskosten abgezogen werden, welche den konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsguts in einer Liegenschaft erhalten, instand stellen oder ersetzen. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstückes führen. Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzlich neue Werte geschaffen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt auch eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung dar, weshalb die damit angefallenen Kosten bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sehen einen wirtschaftlichen Neubau dann vor, wenn das Investitionsvolumen die Anschaffungskosten übersteigt, wenn die Gebäudehülle ersetzt wird oder das Gebäude ausgehöhlt und eine neue Innenraumeinteilung vorgenommen wird. Dies gilt ebenso für einen (Teil-)Neubau, wenn damit in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird. Ein Ausbau mit Wohnraumerweiterung kommt wirtschaftlich betrachtet dem An- oder Ausbau zusätzlicher Wohnräume gleich. Entsprechende werden in der Praxis beim Ausbau von Dachgeschossen mit Einbau von Zimmern oder Wohnungen keine Kosten zum Abzug zugelassen (E. 2).

Vorliegend war das zu ersetzende Schwimmbecken nicht vollständig im Boden eingelassen. Das vorgefertigte neue Keramikschwimmbecken ist jedoch ebenerdig eingelassen. Das alte Schwimmbecken wurde vollständig abgerissen. Zudem wurde 97 Kubikmeter Aushub abgeführt und eine neue Monobetonplatte gegossen. Die Stützmauer wurde im Bereich des Schwimmbeckens mit einer Betonhinterfüllung neu aufgebaut und als Hangsicherung für das neue Schwimmbecken angepasst und erhöht. Zudem wurde die bestehende Hangböschung in diesem Bereich angehoben, die Treppe versetzt und ein befestigter Sitzplatz erstellt (E. 3).

Das BGr stützt das Verwaltungsgericht in der Ansicht, dass der Rückbau der Stützmauer und die geltend gemachte Renovation umfangmässig einer Totalsanierung des Schwimmbeckens sowie wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt und entsprechend die Kosten als nicht abzugsfähige Herstellungskosten zu qualifizieren sind.

Entsprechend wird die Beschwerde abgewiesen (auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern).

iusNet StR 27.01.2022