Das Bundesgericht prüft die Abzugsfähigkeit diverser Kosten für die Liegenschaftsverwaltung. Dabei ist zu evaluieren, ob die angefallenen Kosten effektiv mit der Verwaltung der Liegenschaften in Verbindung stehen oder ob diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz gewährten Pauschalabzug.
Auch wenn ein bestehendes Objekt einer Liegenschaft ersetzt wird, kann aus steuerlicher Sicht ein wirtschaftlicher Neubau vorliegen, womit die damit zusammenhängenden Kosten aus einkommenssteuerlicher Sicht nicht zum Abzug zugelassen werden.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten deklarierte Renovations- und Sanierungsarbeiten effektiv aufgewendet wurden, oder ob diese lediglich auf fiktiven Rechnungen beruhten.
Die Einreichung einer bloss gesamthaften Grundstückgewinnsteuererklärung für mehrere im Rahmen desselben Bauprojekts umgebaute und durch denselben Bauherrn verkaufte Stockwerkeigentumseinheiten ist unzureichend und berechtigt das Steueramt zur Vornahme einer Ermessensveranlagung.
Der Anschaffungspreis ist nicht als wertvermehrende Aufwendung bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar, wenn zwischen verbundenen Unternehmen Gewinnverschiebungen stattfinden.