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Grundstückgewinnsteuer bei verbundenen Unternehmen

Grundstückgewinnsteuer bei verbundenen Unternehmen

Rechtsprechung
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer

Grundstückgewinnsteuer bei verbundenen Unternehmen

Die Immobilien AG A wurde in Abweichung zur Steuererklärung, in welcher ein Grundstückgewinn von CHF 386'515.- deklariert worden war, für den Bau und Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten in V für einen Grundstückgewinn von insgesamt CHF 1'975'342.-veranlagt. A hatte mit einer Schwestergesellschaft einen Totalunternehmervertrag zur Erstellung schlüsselfertiger Wohnbauten geschlossen. A verkaufte selbst die Liegenschaften an 20 Einzelkäufer. Die Behörde erwog, dass die gewählte Vertragsgestaltung einem Drittvergleich nicht standhielt und eine Steuerumgehung erkennen liess.

Nach abgewiesenen kantonalen Rechtsmitteln erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr und stellt den Antrag, die Grundstückgewinnsteuer in den 20 Verkaufsfällen gemäss Steuererklärung zu erheben.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss Art. 12 Abs 1 StHG Gewinne bei der Veräusserung eines Grundstücks, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Der Bundesgesetzgeber hat die prägenden Elemente dieser Vorschrift als unbestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet. Insbesondere, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind, lässt sich dem...

iusNet StR 28.10.2019

 

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