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Drittvergleich

Steuerliche Korrektur eines pauschalen Verwaltungshonorars an die Schwestergesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Bestritten ist das von der Beschwerdeführerin verbuchte pauschale Verwaltungshonorar an eine Schwestergesellschaft, das durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt werden konnte. Es fehlte nämlich an einer vertraglichen Vereinbarung sowie generell an schriftlichen Aufzeichnungen. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Einsicht in zusätzliche Unterlagen, wurde aufgrund des Novenverbots abgelehnt.
iusNet StR 23.01.2023

Steuerfolgen des Verkaufs eines Nonvaleurs an eine Schwestergesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Weil dem schweizerischen Steuerrecht eine Konzernbetrachtung fehlt, ist es dem an Kapitalgesellschaften wirtschaftlich Berechtigten nicht erlaubt, einen Vermögenswert zu einem den wirklichen Wert übersteigenden Wert übersteigenden Preis von einer von ihm beherrschten Gesellschaft auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen und dadurch die eine Gesellschaft zu Lasten der anderen Gesellschaft zu entreichern. Gewinnverschiebungen zwischen diesen Gesellschaften sind den Aktionär im Dreieck als geldwerte Leistung aufzurechnen, die als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt.
iusNet StR 25.07.2022

Leistungen an eng verbundene Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Direkte Steuern

A-5317/2020

Das BVGr bestätigt den Entscheid der ESTV, wonach die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses steuerpflichtige Leistungen an die Anteilseigner nicht zum Drittpreis fakturierte. Das BVGr stellt fest, dass (i) die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts mangels Drittpreiskonformität der Leistungen erfüllt sind, (ii) die Schätzung der ESTV nicht als pflichtwidrig einzustufen ist und (iii) der Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung den Steuerpflichtigen schliesslich misslingt.
iusNet StR 22.07.2022

Weiterverrechnung an nahestehende Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-2430/2019

Die A AG hat ein Neubauprojekt inklusive der Nachberechnung bereits durchgeführter Leistungen an ihre Tochtergesellschaft E AG veräussert. Strittig ist, ob die A AG der E AG die Leistungen in voller Höhe und mit dem korrekten MWST-Satz nachverrechnet hat. Leistungen an nahestehende Personen müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Die ESTV verneinte den Drittvergleich und erhöhte in der Folge die Entgelte um 5 %. Das BVGr vertritt teilweise eine andere Meinung und heisst die Beschwerde mehrheitlich gut.
iusNet StR 11.05.2021

Grundstückgewinnsteuer bei verbundenen Unternehmen

Rechtsprechung
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Das BGr schützt die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Teil des Landpreises in den Werklohn verschoben wurde mit der Folge, dass der Grundstückgewinn in beträchtlichem Ausmass zu Aufwendungen gegenüber der Generalunternehmerin umdeklariert wurde. Weil aber als Aufwendungen nur Kosten gelten, die in der Besitzesdauer angefallen und welche der Veräusserer selbst trägt, wurde zu recht auf eine Gewinnkorrektur erkannt, welche einem Drittvergleich standhält.
iusNet StR 28.10.2019

Unterpreislicher Verkauf eines Vermögenswertes von der AG an ihren Hauptaktionär

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft einerseits und den Anteilsinhabern anderseits haben in jedem Fall dem Drittvergleich zu genügen. Entsprechend ist eine überzogene Abschreibung, die aufgrund des verlusttragenden Verkaufs vorzunehmen war, im entsprechenden Umfang zu berichtigen. Es ist sodann zu klären, ob die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat.
iusNet SR 04.12.2018