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Verlustverrechnung bei Immobiliengesellschaften

Verlustverrechnung bei Immobiliengesellschaften

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Verlustverrechnung bei Immobiliengesellschaften

Die A AG mit Sitz im Kt BE ist eine reine Immobiliengesellschaft. Sie besitzt mehrere Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen. In der Steuerperiode 2015 erzielte die A AG in allen Kantonen einen Gewinn, ausser im Kt AG resultierte einen Verlust. Diesen Verlust brachte die A AG in den übrigen Kantonen, wo sie Kapitalanlageliegenschaften besitzt, anteilsmässig vom steuerbaren Gewinn in Abzug.

Die KStV TG liess den anteiligen Verlust nicht zum Abzug zu, was auch die Vorinstanzen bestätigten. Die A AG als Beschwerdeführerin beantragt daher vor BGr, eine Aufhebung der Veranlagung des Kt TG sowie eine entsprechende Neuveranlagung mit Berücksichtigung des anteiligen Verlusts des Kt AG. Der Eventualantrag ist, dies in Bezug auf die Veranlagung des Kantons BE vorzunehmen.

Die Vorinstanz hielt gestützt auf das BGr Urteil 2C_285/2018 fest, dass Verluste einer Immobiliengesellschaft zuerst durch den Sitzkanton zu übernehmen sind und erst in einem zweiten Schritt durch die reinen Liegenschaftskantone (E.3.3.1). Die KStV BE stellt in der Vernehmlassung zur Diskussion, ob BE in Bezug auf die Kapitalanlageliegenschaften im Kt BE mit den anderen Liegenschaftskantonen...

iusNet StR 22.12.2021

 

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