Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer antike Objekte in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe diese Objekte im Jahr 2007 in der Schweiz gekauft und seither hier gelagert. Das Bundesamt für Zoll kann nicht nachweisen, dass die Objekte in die Schweiz eingeführt wurden. Die Beschwerde wird gutgeheissen.