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Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» mit Art. 32 Abs. 2 DBG

Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» mit Art. 32 Abs. 2 DBG

Kommentierung
Direkte Steuern

Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» mit Art. 32 Abs. 2 DBG

Die Steuerpflichtigen erwarben im Jahr 2018 im Kanton Jura ein stark renovierungsbedürftiges Bauernhaus und sanierten es in den Jahren 2018 und 2019 umfassend. In der Steuererklärung deklarierten sie unter anderem Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft im Jura im Umfang von rund CHF 50'000. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (Wohnsitzkanton der Steuerpflichtigen) liess für die Liegenschaft im Kanton Jura lediglich Unterhaltskosten im Umfang von rund CHF 19'000 zu. Sie begründete dies damit, dass wertvermehrende Auslagen nicht in Abzug gebracht werden können. Kosten für den Teilabbruch, die Auskernung und die Neugestaltung stellten andere Kosten bzw. einen Mehrwert dar und können bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden.

Die Steuerpflichtigen rügen einerseits, dass es sich um Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten gem. Art. 32 Abs. 3 DBG handelte und deshalb vollständig zum Abzug zuzulassen seien, ungeachtet dessen, ob es sich um werterhaltende oder wertvermehrende Arbeiten handelt.

Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind steuerlich abziehbar, wenn der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin die Arbeiten vorgenommen hat, sofern die Arbeiten nicht subventioniert sind. Dieser Abzug soll den Denkmalschutz fördern und verfolgt damit ein ausserfiskalisches Ziel. Damit der Abzug gewährt wird, müssen jedoch vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Konnex zwischen den Kosten und den denkmalpflegerischen Arbeiten, 2) die Arbeiten wurden aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie 3) im Einvernehmen mit den oder auf Anordnung der Behörden vorgenommen und 4) Kosten sind nicht subventioniert.

Die Vorinstanz hat für das BGr verbindlich festgestellt, dass die Jurassischen Behörden keine Renovierungsarbeiten angeordnet hätten, auch wenn die Steuerpflichtigen in Bezug auf den Umbau mit den Behörden in Kontakt standen und sich diese zum Umbau...

iusNet StR 26.04.2023

 

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