Beschwerdelegitimation bei Reflexwirkung der Steuerwerte auf die erbrechtliche Auseinandersetzung
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob eine Verbesserung der Grundlage für die erbrechtliche Auseinandersetzung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag. Die Beschwerdeführenden beantragen eine steuerrechtliche Höherbewertung von Liegenschaften, weil die Steuerwerte die erbrechtliche Auseinandersetzung präjudiziere.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer antike Objekte in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe diese Objekte im Jahr 2007 in der Schweiz gekauft und seither hier gelagert. Das Bundesamt für Zoll kann nicht nachweisen, dass die Objekte in die Schweiz eingeführt wurden. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Interkantonale Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer
Zu prüfen hat das Bundesgericht, ob die Vorinstanz im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits das Bundesrecht die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, den Verlustvortrag der Steuerpflichtigen an ihre Grundstückgewinne anzurechnen.
Im vorliegenden Fall war vor dem Bundesverwaltungsgericht strittig, ob bestimmte erbrachte Dienstleistungen des Beschwerdeführers steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind, und diese somit als Bildungsleistungen zu qualifizieren sind. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum offen, den Begriff der Teilung zu definieren. Folglich ist die kantonale Rechtsprechung (Kt. FR) zur Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Beurteilung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels unter Beizug der Umstände beim Verkauf
Das Bundesgericht prüft, ob ein Verkauf einer Liegenschaft mit einer Haltedauer von 5.5 Jahren sowie einer Fremdfinanzierungsquote von 75% als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel zu qualifizieren ist. Dabei werden auch die Umstände beim Verkauf, namentlich der Marktauftritt sowie die Absicht der Gewinnerzielung in Erwägung gezogen.
Vereinbarkeit der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften
Welche Praxis gilt betreffend die Vereinbarkeit des «wirtschaftlichen Neubaus» im Zusammenhang mit Totalsanierungen, Um- oder Ausbauten von neu erworbenen Liegenschaften. Das Bundesgericht nimmt im vorliegenden Entscheid dezidiert Stellung
Es ist strittig, ob Ursprungserklärungen auf Rechnungen noch nachträglich abgegeben werden können und, gegebenenfalls, nach welchem Zeitlauf die Erhebung einer Nachleistung infolge unrechtmässiger Präferenzabfertigung vorliegend zulässig ist. Das Bundesgericht bestätigt die nachträgliche Ausfertigung von Ursprungserklärungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Besteuerung geldwerter Leistungen einer Beteiligung beim Gesellschafter
Der Beschwerdeführer hatte die Aufrechnung von geldwerten Leistungen seiner 100%-Beteiligung bestritten. Dabei beurteilt das Bundesgericht einerseits die Beweislastverteilung, andererseits würdigt es die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers.