Es ist nach bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht Zweck der Amtshilfe die Klärung materiellrechtlicher Fragen. Aus dem Protokolls zum DBA CH-DE ergibt sich jedoch, dass die ESTV verpflichtet ist, der empfangenden Stelle bzw. der ausländischen Steuerbehörde mitzuteilen, sollte sich herausstellen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden.