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Keine Beweiswürdigung, sondern Missachtung von Beweisregel

Keine Beweiswürdigung, sondern Missachtung von Beweisregel

Kommentierung
Direkte Steuern

Keine Beweiswürdigung, sondern Missachtung von Beweisregel

1. Sachverhalt

Im Februar 2012 verstarb der mit A verheiratete B. Er hinterliess neben seiner Ehefrau fünf Töchter. Die Ehefrau hatte erbvertraglich auf die Beteiligung am Nachlass verzichtet. Der Willensvollstrecker legte im Dezember 2012 mit Einreichung des Inventarfragebogens im Nachlass von B unversteuerte Vermögenswerte und -erträge offen. Es handelte sich dabei um zwei Bankdepots bei schweizerischen Banken einer liechtensteinischen Familienstiftung, deren Gründer und Stifter der Erblasser war. Er hatte die Stiftung beherrscht. Bei den Banken waren Dokumente über die wirtschaftliche Berechtigung der Ehefrau vorhanden. Die Ehefrau hatte aber keine Verfügungshandlungen vorgenommen und war gegenüber den Banken nie in Erscheinung getreten.

Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2010 und 2011 erfolgten im ordentlichen Verfahren. Für die Steuerperioden 2004 bis 2009 auferlegte das KStA A mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 bei den Staats- und Gemeindesteuern eine Nachsteuer samt Zins von CHF 202'525.25 und bei der direkten Bundessteuer eine solche von CHF 45'392.10. Von einer Strafverfolgung wurde zufolge Selbstanzeige abgesehen. Das KStA ZH nahm an, dass die hinterzogenen Werte nicht dem Verstorbenen zuzurechnen seien, sondern seiner Ehefrau, weswegen die Nachsteuer zehn Jahre vor dem Hinschied und nicht nur drei Jahre umfasse. Für 2003 war die absolute Verjährung eingetreten.

Mit Urteil vom 21. August 2019 hat das VGr ZH auf Rekurs und Beschwerde von A hin den Einspracheentscheid aufgehoben. Das KStA habe nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit nachweisen können, dass die unversteuert gebliebenen Vermögenswerte der Ehefrau (anstelle des Gatten bzw. Erblassers) zuzurechnen seien. Das VGr stützte sich insbesondere auf die unbestrittene Tatsache, dass die beiden Bankdepots auf eine jederzeit widerrufbare Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht lauteten. Auf Grund der steuerlichen Transparenz einer solchen Stiftung, seien die...

iusNet StR 26.05.2020

 

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