Abgrenzung Nachsteuer und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen bei Ehegatten
Abgrenzung Nachsteuer und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen bei Ehegatten
Abgrenzung Nachsteuer und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen bei Ehegatten
2012 verstarb der mit A verheiratete B. Er hinterliess neben seiner Ehefrau fünf Töchter. Die Ehefrau hatte erbvertraglich auf die Beteiligung am Nachlass verzichtet. Der Willensvollstrecker legte im Dezember 2012 unversteuerte Vermögenswerte und -erträge offen. Es handelte sich dabei um zwei Bankdepots einer liechtensteinischen Familienstiftung, deren Gründer und Stifter der Erblasser war. Bei den Banken waren Dokumente über die wirtschaftliche Berechtigung der Ehefrau vorhanden. Die Ehefrau hatte diese aber nie unterzeichnet und keinen Kontakt zu den Vermögensverwaltern gepflegt.
Die Veranlagungen für die Steuerjahre 2010 und 2011 erfolgten im ordentlichen Verfahren. Das KStA ZH nahm an, dass die hinterzogenen Werte nicht dem Verstorbenen zuzurechnen seien, sondern seiner Ehefrau, weswegen die Nachsteuer zehn Jahre vor dem Tod und nicht nur drei Jahre umfasse. Es auferlegte A für 2004 bis 2009 mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 bei den Staats- und Gemeindesteuern eine Nachsteuer samt Zins von CHF 202'525.25 und bei der direkten Bundessteuer eine solche von CHF 45'392.10. Von einer Strafverfolgung wurde zufolge Selbstanzeige abgesehen.
Mit Urteil vom 21...
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